Direkt zum Hauptmenü, zum Inhalt.
Sie sind hier: Startseite › Förderverein › Deklaration der Internationalen Liga von Vereinigungen zugunsten geistig Behinderter
© 2021 Wittekindshof
Johannesschule
Förderschule für geistige Entwicklung
Wittekindshof Gronau
Landgrafenstr. 10
48599 Gronau
Tel.: 02562 / 916-180
Fax: 02562 / 916-550
der allgemeinen und besonderen Rechte der geistig Behinderten
Artikel I
Der / Die geistig Behinderte hat die gleichen Grundrechte wie jedeR andere BürgerIn seines / ihres Landes und Alters.
Artikel II
Der / Die geistig Behinderte hat ein Recht auf angemessene ärztliche Hilfe und körperliche Behandlung und auf Erziehung, Schulung, Eingliederung und Anleitung, die es ihm / ihr ermöglicht, seine / ihre Fähigkeiten und Gaben so weit wie möglich zu entwickeln - ohne Berücksichtigung, wie schwer der Grad seiner / ihrer Behinderung ist. Kein geistig Behinderter / keine geistig Behinderte sollte von solchen Möglichkeiten wegen der entstehenden Kosten ausgeschlossen werden.
Artikel III
Der / Die geistig Behinderte hat ein Recht auf wirtschaftliche Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard. Er / Sie hat ein Recht auf produktive Arbeit oder auf eine andere sinnvolle Beschäftigung.
Artikel IV
Der / Die geistig Behinderte hat ein Recht darauf, in seiner / ihrer eigenen Familie oder bei Pflegeeltern zu leben und in jeder Hinsicht am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Für Möglichkeiten geeigneter Freizeitbeschäftigung sollte gesorgt werden. Wenn Pflege in einem Heim notwendig wird, sollte die Unterbringung in der näheren Umgebung erfolgen und unter Umständen geschehen, die dem normalen Leben möglichst nahe kommen.
Artikel V
Der / Die geistig Behinderte hat ein Recht auf einen geeigneteN PflegerIn oder Vormund, wenn dies zum Schutz seines / ihres persönlichen Wohles und zur Wahrung seiner / ihrer Interessen erforderlich ist. Niemand der geistig Behinderte direkt betreut, sollte gleichzeitig zum / zur PflegerIn oder Vormund bestellt werden.
Artikel VI
Der / Die geistig Behinderte hat ein Recht darauf, vor Ausnützung, Misshandlung und entwürdigender Behandlung geschützt zu werden. Wenn er / sie angeklagt ist, hat er / sie Anspruch auf eine gerechte Verhandlung unter voller Berücksichtigung des Grades seiner / ihrer Verantwortlichkeit.
Artikel VII
Einige der geistig Behinderten mögen aufgrund der Schwere ihrer Behinderung unfähig sein, alle ihre Rechte auf sinnvolle Art selbst wahrzunehmen. Für andere ist eine Änderung einiger oder aller dieser Rechte angebracht. Das Verfahren zur Änderung oder Aberkennung von Rechten muss geeignete gesetzliche Sicherheitsklauseln enthalten, die jede Form von Missbrauch ausschließen; es muss sich auf sorgfältige Gutachten qualifizierter Fachleute über die Gemeinschaftsfähigkeit des / der geistig Behinderten stützen und regelmäßigen Nachprüfungen unterzogen werden. Die Einschaltung einer Berufungsinstanz sollte möglich sein.
Vor allem hat der / die geistig Behinderte ein Recht darauf, als Mensch geachtet zu werde.
Angenommen von der Vollversammlung der Internationalen Liga von Vereinigungen zugunsten geistig Behinderter am 24. Oktober 1968 in Jerusalem.